Satzung

Satzung des Vereins „D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche“, beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 25.02.2009 in Bad Homburg.
Geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. 11. 2019 in Sondershausen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen.

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist Ansprechpartner für Mobbingbetroffene. Die Aufgabe des Vereins ist der Einsatz gegen Mobbing, gegen Diskriminierung und Ausgrenzung jedweder Art.
  3. Insbesondere wendet sich der Verein gegen Mobbing aus rassistischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen. Ebenso wendet sich der Verein gegen Mobbing aus niederen Gründen persönlicher oder wirtschaftlicher Art.
  4. Die Arbeit gegen Mobbing soll dem Wohl, der körperlichen und psychischen Wiederherstellung und der Rehabilitation einschließlich Reintegration der Betroffenen in das soziale und wirtschaftliche Leben dienen.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    a) Beratung, Beistand in Konfliktsituationen, Gespräche mit Beteiligten, Öffentlichkeitsarbeit;
    b) Angebote zur Krisenaufarbeitung und sozialen Kompetenzerweiterung.
  6. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Zielvorstellungen für seine Arbeit orientiert sich der Verein an den christlichen Werten der Gerechtigkeit, der Menschenwürde und der Nächstenliebe. Dabei finden die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkte Beachtung.
  7. Alle Betreuungsangebote und Hilfen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich. Ein bisher zu wenig beachtetes Arbeitsfeld im Einsatz gegen Mobbing ist die Beratung von Verantwortlichen und Betroffenen aus den Dienststellen und Einrichtungen der evangelischen Kirche. Mit seinem Vereinsnamen bietet sich der Verein bei Verantwortlichen und Betroffenen aus dem Raum der evangelischen Kirche als neutrale Ansprechstelle an.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  10. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine wirtschaftlichen Vorteile jeglicher Art, und Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  12. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die rechtsfähige, gemeinnützige „Dietrich-Bonhoeffer-Stiftung zur Förderung christlicher Verantwortung“, errichtet am 11. April 2005 beim Regierungspräsidium Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes;
    b) durch Austritt;
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
  3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
  2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Auf Antrag kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen.

§5 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für das gesamte Vereinsleben verantwortlich. Sie kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Entgegennahme des Vorstandsberichtes, des Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;
    b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
    c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;
    d) Änderung der Satzung;
    e) Auflösung des Vereins;
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
  2. Einmal im Kalenderjahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt;
    b) ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem / von der Vorstandsvorsitzenden oder seiner /ihrer Stellvertretung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung kann auch in elektronischer Form, insbesondere per Email erfolgen. Zur Einladung gehört die Angabe der Tagesordnung. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem / von der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden, bei der Verhinderung aller stellvertretenden Vorsitzenden von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.
  5. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung eine Wahlleitung.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  8. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Der Vorstand wird ermächtigt, im Nachgang zu den Satzungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung weitere Satzungsänderungen, von denen das Registergericht die Eintragung abhängig macht, zu beschließen.
  9. Das Versammlungsprotokoll ist von dem / der Versammlungsleiter/in und dem / der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Es muss die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis enthalten.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Schatzmeister/in, dem / der Schriftführer/in und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern (Gesamtvorstand).
  2. Der / die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der / die Schatzmeister/in sowie der / die Schriftführer/in bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; dabei ist jeder allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    b) die Leitung der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n oder einen / eine stellvertretende/n Vorsitzende/n;
    c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    d) Vergabe von Arbeitsaufträgen und Regelung von Arbeitsabläufen;
    f) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte, darunter der / die Vorsitzende oder ein / eine stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend sind. Die Vorstandssitzungen können auch per Videokonferenz (bspw. Skype) stattfinden.
  6. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende oder bei Verhinderung durch seine/ihre Stellvertretung schriftlich oder in elektronischer Form per Email.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden oder bei dessen / deren Abwesenheit die Stimme der sitzungsleitenden Stellvertretung.
  8. Von den Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Die Beschlüsse sind mit Abstimmungsergebnis zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und von dem / der Protokollanten/in zu unterschreiben.
  9. Vorstandsbeschlüsse können sowohl im schriftlichen als auch im elektronischen (per Email) Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmen. Die so gefassten Beschlüsse werden in das Protokoll der nächstfolgenden Sitzung mit aufgenommen.

§8 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern/innen durchgeführt. Der Kassenprüfungsbericht wir der Mitgliederversammlung vorgetragen.

§9 Mitarbeit in der Beratung

  1. Der Vorstand baut ein Netz regionaler Ansprechpartner/innen auf und gewinnt geeignete Personen für die Mitarbeit in der Beratung von Mobbing Betroffenen.
  2. Die regionalen Ansprechpartner/innen müssen nicht Mitglied im Verein sein, werden jedoch zu allen Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme eingeladen.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 Abs. 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 Abs. 12 an die rechtsfähige, gemeinnützige „Dietrich-Bonhoeffer-Stiftung zur Förderung christlicher Verantwortung“, errichtet am 11. April 2005 beim Regierungspräsidium Darmstadt.